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Investorenbetriebene MVZ

in der vertragszahnärztlichen Versorgung – IGES Gutachten im Auftrag der KZBV

M 49 Kapitel
Investorenbetriebene MVZ

Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung: Gutachten zu investorengetragenen Medizinischen Versorgungszentren. Die Gutachten bestätigen, dass Gefahren von investorengetragenen Medizinischen Versorgungszentren (iMVZ) für die vertragszahnärztliche Versorgung trotz der Regelung im TSVG weiter fortbestehen.

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Investorenbetriebene MVZ

Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung: Gutachten zu investorengetragenen Medizinischen Versorgungszentren. Die Gutachten bestätigen, dass Gefahren von investorengetragenen Medizinischen Versorgungszentren (iMVZ) für die vertragszahnärztliche Versorgung trotz der Regelung im TSVG weiter fortbestehen.

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3.1  Auswertungen zu Versorgungsstrukturen

Den Auswertungen zu den zahnärztlichen Versorgungsstrukturen liegen Daten aus der Versorgungsstrukturstatistik (dem sogenannten “Versorgungskalender”) der KZBV zugrunde. Dieser enthält zum einen Angaben zu an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Zahnärzten (Einzeldatensätze je Zahnarzt), darunter der Tätigkeitsort, die Praxisform (Einzelpraxis, Berufsausübungsgemeinschaft, Medizinisches Versorgungszentrum, Sonstige), die Zulassungs-/Tätigkeitsart (Vertragszahnarzt, angestellter Zahnarzt, Assistent, Sonstige) und den Tätigkeitsumfang des jeweiligen Zahnarztes. Zum anderen beinhaltet die Versorgungsstrukturstatistik Informationen zu Zahnarztpraxen (Einzeldatensätze je Praxisstandort). Hierzu gehören der Standort der Praxis, die Praxisform sowie die Anzahl der in der Praxis tätigen Zahnärzte (nach Köpfen), die nach Zulassungs-/Tätigkeitsart aufgeschlüsselt werden. Die Daten werden einmal jährlich, üblicherweise im Laufe des dritten Quartals, von der KZBV bei den KZVen erhoben und beruhen im Wesentlichen auf den dort geführten Registerdaten zur zahnärztlichen Zulassung.

Als weitere Datenquelle dient eine Sondererhebung, die die KZBV im Rahmen der Versorgungsstrukturstatistik durchführt, um ergänzende Informationen zu MVZ zu erheben (Einzeldatensätze je MVZ-Standort). Diese MVZ-Sondererhebung enthält neben Angaben zu Namen, Standort und Anzahl der in MVZ tätigen Zahnärzte (in Köpfen und Zahnarztstellen, s. u.) auch Informationen zur Gründung und Rechtsform. Hierzu zählen die Art des Gründers, die derzeitige Rechtsform und die Rechtsform bei Gründung des MVZ sowie ein eventueller Kettenverbund mit anderen MVZ. Die Angaben stammen aus den im Rahmen des Register-/ Mitgliedswesens der KZVen geführten Datenbeständen und werden jedes Quartal von der KZBV bei den KZVen erhoben. Die Daten aus der MVZ-Sondererhebung werden nach Erhalt durch die KZBV mit Rechercheergebnissen aus Unternehmensdatenbanken und dem Internet zu den Namen an MVZ beteiligter Investoren angereichert. Diese Rechercheergebnisse v. a. zu übergeordneten Eigentümerstrukturen der MVZ dienen als Grundlage zur Klassifikation von MVZ in investorenbetriebene-MVZ (i-MVZ) sowie nicht-investorenbetriebene MVZ.1 Für das vorliegende Gutachten führte die KZBV die Daten der Versorgungsstrukturstatistik und der MVZ-Sondererhebung zusammen und übermittelte die resultierenden Tabellen an IGES.

Es ist wichtig anzumerken, dass bei einer Zählung von Zahnärzten in den genannten Datengrundlagen zwischen einer Zählung nach Köpfen und einer Zählung von Zahnarztstellen unterschieden wird. Eine Zahnarztstelle ist hier definiert als ein Tätigkeitsumfang von 100 %. Da der Tätigkeitsumfang eines Zahnarztes weniger als 100 % betragen kann, kann “eine Zahnarztstelle” z. B. zwei Zahnärzte (in Köpfen) bedeuten mit je 50 % Tätigkeitsumfang.

Für Praxen mit mehreren Standorten werden bei der Zählung nach Köpfen alle Zahnärzte der Praxis an jedem Praxisstandort gezählt. Der Tätigkeitsumfang eines Zahnarztes kann jedoch an einigen Standorten null betragen. Aus diesen Gründen stellt die Zählung nach Köpfen eine Überschätzung der tatsächlichen zahnärztlichen Kapazitäten dar. Bei einer Zählung von Zahnarztstellen wird hingegen der tatsächliche Tätigkeitsumfang in Prozent gezählt und aufsummiert. Auf die Darstellung der Zählung von Zahnärzten nach Köpfen wird im Folgenden nach Möglichkeit verzichtet oder aber gesondert darauf hingewiesen.

Fußnoten
1)
Ausschlaggebend ist die Beteiligung eines Finanzinvestors (z. B. Private Equity-Gesellschaft, Family Office, Kapitalgesellschaft) am Eigenkapital des MVZ-Trägers.
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