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Praxiswissen

Managementwissen für Ärzte, Zahnärzte und deren Berater

XXL 760 Kapitel
250 € Lizenzpreis
Praxiswissen

Praxiswissen ist die konsequente Weiterentwicklung des bekannten „Jahrbuchs für Ärzte und Zahnärzte“. In digitaler Form ist es der ideale mobile Begleiter für alle betriebswirtschaftlichen Belange rund um die Arztpraxis mit unzähligen hilfreichen Informationen rund um die Praxisführung. Es ist ein facettenreicher Ratgeber für den Arzt, Zahnarzt und deren Berater gleichermaßen.

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Praxiswissen ist die konsequente Weiterentwicklung des bekannten „Jahrbuchs für Ärzte und Zahnärzte“. In digitaler Form ist es der ideale mobile Begleiter für alle betriebswirtschaftlichen Belange rund um die Arztpraxis mit unzähligen hilfreichen Informationen rund um die Praxisführung. Es ist ein facettenreicher Ratgeber für den Arzt, Zahnarzt und deren Berater gleichermaßen.

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1.15  Steuern rund um den Arztberuf

Das Kapitel 15 Steuern rund um die Arztpraxis erläutert insgesamt 88 steuerliche Sachverhalte in verständlicher Weise und mit vielen Schaubildern. Hier einige Beispiele:

Abschreibung von Kassenzulassung/vertragsärztlicher Zulassung

Die Zulassung zum Vertragsarzt im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung ist ein wertbildender Faktor des Praxiswerts. Orientiert sich der zu zahlende Kaufpreis einer Praxis ausschließlich am Verkehrswert der fortgeführten Praxis, so ist in dem damit abgegoltenen Praxiswert der Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt untrennbar enthalten.

Die Abschreibung der Kassenzulassung erfolgt als Bestandteil des immateriellen Wirtschaftsguts Praxiswert über die Nutzungsdauer des Praxiswerts von drei bis fünf Jahren bei Einzelpraxen. Die Nutzungsdauer verdoppelt sich auf sechs bis zehn Jahre, wenn der oder die bisherigen Praxisinhaber bei einer Praxisgründung weiterhin tätig sind (sogenannter Sozietätspraxiswert). Ist die Kassenzulassung Gegenstand eines gesonderten Veräußerungsvorgangs, so stellt diese ein selbstständiges, jedoch nicht abnutzbares Wirtschaftsgut dar. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn ein Arzt an einen ausscheidenden Arzt eine Zahlung im Zusammenhang mit der Erlangung der Vertragsarztzulassung leistet, ohne jedoch dessen Praxis zu übernehmen, weil er den Vertragsarztsitz an einen anderen Ort verlegen will. Eine Abschreibung auf die so erworbene Kassenzulassung ist danach nicht möglich.

Der Bundesfinanzhof hat am 21.2.2017 in zwei Urteilen (VIII R 7/14 und VIII R 56/14, BStBl. II 2017 S. 689 bzw. 694, vgl. auch Pressemitteilung BFH Nr. 33 vom 17.5.2017), entschieden, dass bei Praxisübernahmeverträgen, in denen es auch um die Überleitung der sogenannten Vertragsarztzulassungen geht, keine AfA-Berechtigung des Erwerbers besteht, wenn lediglich der wirtschaftliche Vorteil aus der überzuleitenden Vertragsarztzulassung gekauft wird. Dieses Wirtschaftsgut ist nicht abschreibbar, da es keinem Werteverzehr unterliegt. Der Inhaber könne eine ihm unbefristet erteilte Vertragsarztzulassung, solange er sie innehabe, gleichbleibend in Anspruch nehmen.

  Zum Kapitel 15.1.1.5 Abschreibung von Kassenzulassung/vertragsärztlicher Zulassung

Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr

Nach dem Gesetz vom 16.11.2016 (BGBl. I 2016, S. 2498) wird die Elektromobilität in Deutschland weiter steuerlich gefördert werden. Die Maßnahmen im Einzelnen:

  • Verlängerung der seit dem 1.1.2016 geltenden fünfjährigen Steuerbefreiung bei erstmaliger Zulassung von E-Autos auf zehn Jahre. Die zehnjährige Befreiung von der Kfz-Steuer gilt für alle reinen Elektrofahrzeuge (einschließlich Brennstoffzellenfahrzeuge) mit erstmaliger Zulassung vom 18.5.2011 bis zum 31.12.2020. Durch das Klimapaket der Bundesregierung erfolgte eine Verlängerung bis 31.12.2025 und im Rahmen der Corona-Hilfen nochmals bis zum 31.12.2030.

  • Steuerbefreiung des Aufladens privater Elektro- oder Hybridfahrzeuge sowie sogenannte S-Pedelecs (zulassungspflichtige Elektrofahrräder, die schneller als 25 Stundenkilometer fahren) an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers (§ 3 Nr. 46 EStG)

  • Möglichkeit der Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % bei der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung einer Ladevorrichtung für Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge an Arbeitnehmer

Die Steuervergünstigungen sind an eine Gewährung der Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geknüpft und gelten für den Zeitraum vom 1.1.2017 bis zum 31.12.2030.

Nicht umgesetzt wurde die von den Bundesländern zunächst vorgeschlagene Förderung mittels einer Sonderabschreibung für Elektrofahrzeuge bzw. für Ladevorrichtungen im betrieblichen Bereich. Auch das Aufladen sogenannter E-Bikes wird nicht steuerbefreit sein.

Mitunternehmerschaft bei Berufsausübungsgemeinschaften

Voraussetzung für die Qualifizierung der Tätigkeit eines Arztes im Rahmen einer Berufsausübungsgemeinschaft als selbstständige Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 4 S. 2 EStG i. V. m. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG ist, dass der Arzt aus steuerrechtlicher Sicht als Mitunternehmer anzusehen ist. Mitunternehmer ist, wer Mitunternehmerinitiative entfalten kann sowie Mitunternehmerrisiko trägt. Mitunternehmerinitiative bedeutet vor allem Teilhabe an den unternehmerischen Entscheidungen, wie sie Gesellschaftern oder diesen vergleichbaren Personen obliegen. Mitunternehmerrisiko trägt im Regelfall, wer am Gewinn und Verlust der Gesellschaft und an den stillen Reserven, einschließlich eines etwaigen Geschäfts- oder Praxiswerts, beteiligt ist. Der Bundesfinanzhof hat im Urteil VIII R 63/13 vom 3.11.2015 (BStBl. 2016 II, S. 383) entschieden, dass ein vermeintlicher Gesellschafter einer Berufsausübungsgemeinschaft kein Mitunternehmer ist, wenn er eine nur nach dem eigenen Umsatz bemessene Vergütung erhält und von wichtigen Befugnissen der Geschäftsführung ausgeschlossen ist (sogenannte Juniorpartner).

  Zum Kapitel 15.1.12.2 Mitunternehmerschaft bei Berufsausübungsgemeinschaften

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