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Managementwissen für Ärzte, Zahnärzte und deren Berater

XXL 760 Kapitel
250 € Jahreslizenz
Praxiswissen

Praxiswissen ist die konsequente Weiterentwicklung des bekannten „Jahrbuchs für Ärzte und Zahnärzte“. In digitaler Form ist es der ideale mobile Begleiter für alle betriebswirtschaftlichen Belange rund um die Arztpraxis mit unzähligen hilfreichen Informationen rund um die Praxisführung. Es ist ein facettenreicher Ratgeber für den Arzt, Zahnarzt und deren Berater gleichermaßen.

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Praxiswissen ist die konsequente Weiterentwicklung des bekannten „Jahrbuchs für Ärzte und Zahnärzte“. In digitaler Form ist es der ideale mobile Begleiter für alle betriebswirtschaftlichen Belange rund um die Arztpraxis mit unzähligen hilfreichen Informationen rund um die Praxisführung. Es ist ein facettenreicher Ratgeber für den Arzt, Zahnarzt und deren Berater gleichermaßen.

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1.3  E-Health

Das Kapitel 3 E-Health beschäftigt sich ausführlich mit den Digitalen Anwendungen im Gesundheitswesen (DiGA) aber auch mit der Telematikinfrastruktur (TI) und dem Datenschutz.

Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA)

Seit Oktober 2020 können digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) zulasten der gesetzlichen Krankenversicherungen verordnet werden. Im Unterschied zu den ”gewöhnlichen” Gesundheits-Apps müssen die DiGA eine Prüfung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) durchlaufen, um anschließend im DiGA-Verzeichnis gelistet zu werden. Neben Kriterien wie Sicherheit, Datenschutz und Benutzerfreundlichkeit müssen die DiGA-Hersteller auch einen positiven Versorgungseffekt nachweisen können. Zudem muss eine Anerkennung als Medizinprodukt (Klasse I oder IIa) nach der europäischen Medizinprodukteverordnung vorliegen. Liegt diese bereits bei Antragsstellung vor, kann eine direkte Aufnahme erfolgen. Andernfalls erlaubt das Fast-Track-Verfahren eine vorläufige Aufnahme für einen Erprobungszeitraum von maximal 24 Monaten. Mittlerweile stehen 48 DiGA zur Verfügung, wobei die überwiegende Mehrheit vorläufig aufgenommen ist.

Kosten für die DiGA

Die Preisgestaltung erfolgt dabei in zwei Schritten. Nach vorläufiger Aufnahme im Verzeichnis gilt in den ersten 12 Monaten der Herstellerpreis. Dieser wird vom DiGA-Hersteller frei festgelegt. Die Vergütungshöhe kann jedoch durch die gruppenspezifische Höchstbetragsregelung limitiert werden. Mit dem 13. Monat gilt dann der Vergütungsbetrag. Dieser wird zwischen Hersteller und dem GKV-Spitzenverband verhandelt. Können die Preisverhandlungen nicht erfolgreich gestaltet werden, setzt eine Schiedsstelle den Preis fest.

Die initialen Herstellerpreise unterscheiden sich dabei teilweise deutlich von den verhandelten bzw. festgesetzten Vergütungsbeträgen. Die Folge für die DiGA-Hersteller: hohe finanzielle Belastungen durch Mindereinnahmen und gleichzeitig hohe Rückzahlungsforderungen. So mussten allein in den letzten zwei Jahren drei DiGA-Hersteller Insolvenz anmelden. Dazu zählen Rehappy (Rehappy-App), aidhere GmbH (zanadio) und Newsenselab GmbH (M-sense-Migräne). Letztere Anwendung gehörte mit 12.000 Freischaltungen im vergangenen Jahr zu den Apps mit der größten Nachfrage. Mittlerweile wurde die Anwendung ganz aus dem Verzeichnis gestrichen. Verlierer gibt es auf allen Seiten. Allein durch diese Streichung gingen den gesetzlichen Krankenversicherungen innerhalb von zwei Jahren rund 2,6 Mio. € verloren.

Entwicklung der DiGA

Interoperable Schnittstellen der DiGA ermöglichen perspektivisch den Austausch von Daten mit der E-Health-Infrastruktur. Insbesondere der Datentransfer zwischen DiGA und elektronischer Patientenakte (ePA) ist dabei von Bedeutung.

Mit der Ausbaustufe 2.5 der ePA soll ein unkomplizierter Datenaustausch zwischen DiGA-Daten und digitaler Akte möglich sein. Voraussetzung für die Interoperabilität der Systeme ist die Festlegung von einheitlichen technischen und syntaktischen Standards. Daneben sollen Leistungen im Zusammenhang mit den digitalen Programmen auch für Heilmittelerbringer und Hebammen abrechenbar sein.

Ebenso werden der Datenschutz und die Informationssicherheit der DiGA verbessert. Neben der Einführung der Schweigepflicht für die Hersteller sieht das DVPMG auch eine Zertifizierung für die Informationssicherheit vor. Auch das Aufnahmeverfahren des BfArM soll flexibilisiert werden, indem die starren Erprobungszeiträume angepasst werden können. Zudem soll mit dem Digital-Gesetz (DigiG) die Integration der DiGA in den Versorgungsalltag verbessert werden. Hierfür werden die Risikoklassen der DiGA auf IIb erweitert.

  Zum Kapitel 3.5 Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA)

Glossar
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