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Praxiswissen

Managementwissen für Ärzte, Zahnärzte und deren Berater

XXL 760 Kapitel
250 € Lizenzpreis
Praxiswissen

Praxiswissen ist die konsequente Weiterentwicklung des bekannten „Jahrbuchs für Ärzte und Zahnärzte“. In digitaler Form ist es der ideale mobile Begleiter für alle betriebswirtschaftlichen Belange rund um die Arztpraxis mit unzähligen hilfreichen Informationen rund um die Praxisführung. Es ist ein facettenreicher Ratgeber für den Arzt, Zahnarzt und deren Berater gleichermaßen.

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Praxiswissen

Praxiswissen ist die konsequente Weiterentwicklung des bekannten „Jahrbuchs für Ärzte und Zahnärzte“. In digitaler Form ist es der ideale mobile Begleiter für alle betriebswirtschaftlichen Belange rund um die Arztpraxis mit unzähligen hilfreichen Informationen rund um die Praxisführung. Es ist ein facettenreicher Ratgeber für den Arzt, Zahnarzt und deren Berater gleichermaßen.

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1.14  Recht

Das Kapitel 14 zum Thema Recht in Arzt- und Zahnarztpraxis bietet eine Zusammenfassung der unterschiedlichen rechtlichen Fragestellungen, die in diesem Umfeld auftauchen können, wie auszugsweise:

Mutterschutz und Elternzeit - sehr wichtig!

Viele Vorschriften zum Schutz werdender Mütter sind zu beachten: Mutterschutzgesetz, Mutterschutzverordnung, Bundeselterngeld- und Elternteilzeitgesetz, Gefahrschutzverordnung, Röntgenverordnung, Strahlenschutzverordnung und Arbeitsstättenverordnung.

  • Sonn- und Feiertagsverbot, Nachtarbeitsverbot zwischen 20 Uhr und 6 Uhr, Mehrarbeitsverbot, nicht mehr als 8,5 Stunden bzw. bei Doppelarbeitszeit 90 Stunden

  • Umgangsverbot mit verschiedenen Gefahr- und Giftstoffen, die zu einer Gesundheitsschädigung von Mutter oder Fötus führen können, hier auch mit radioaktiven Stoffen (Ausnahme mit besonderer Erlaubnis durch Strahlenschutzbehörde)

  • Kontaktverbot mit potenziell infektiösem Material und infektionsverdächtigen und infizierten Patienten und anderen Personen

  • Assistenzverbot mit solchen Personen

  • Verbot der Entsorgung von verschiedenen gefährlichen Werkzeugen

  • Nach dem fünften Monat keine stehende Arbeit mehr, soweit sie länger als vier Stunden täglich dauert, und kein Strecken, Beugen und Bücken mehr

  • Während einer Schwangerschaft bis Ablauf von vier Monaten nach der Geburt ist jede Kündigung unzulässig, sofern der Arzt von der Schwangerschaft weiß oder ihm dies innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Ausnahme hiervon bei schwerwiegendem Verstoß des Arbeitnehmers gegen den Arbeitsvertrag oder bei Aufgabe der Praxis. Dies gilt nicht beim Verkauf. Sechs Wochen vor Entbindung hat die werdende Mutter Anspruch auf Freistellung von der Arbeit. Nach Ende des Mutterschutzes gelten besondere Vorschriften nach BEEG (Bundeselterngeld- und Elternteilzeitgesetz). Hiernach können Eltern Elternteilzeit beanspruchen, in welcher sie auch nicht gekündigt werden dürfen.

  • Schwangeren, die ein Beschäftigungsverbot erhalten, hat der Arbeitgeber weiterhin Lohn zu zahlen. Während der Schutzfrist (sechs Wochen vor der Geburt bis zu zwölf Wochen danach) erhalten die Mütter maximal 13 € pro Tag Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das Mutterschaftsgeld bis zum regelmäßigen gesetzlichen Netto-Lohn zu bezuschussen. Die Lohnkosten erhält der Arbeitgeber über das Umlageverfahren U2 von der Krankenkasse erstattet.

  Zum Kapitel 14.1.3.6 Mutterschutz und Elternzeit

Praxiskauf

Die ärztliche Praxis stellt die Grundlage für die freiberufliche Tätigkeit des Arztes dar. Jedoch ist aufgrund der Feststellung von ärztlicher Überversorgung gemäß § 101 i. V. m. § 103 SGB V eine Niederlassung meistens nur dann möglich, wenn eine bereits bestehende Praxis übernommen wird. Hier rückt die sogenannte Zulassungsübertragung, also die Übernahme einer vertragsärztlichen Zulassung, in den Vordergrund. Am 20.12.2012 wurde die Bedarfsplanungs-Richtlinie durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beschlossen und damit die Arztgruppen der Bedarfsplanung zum 1.1.2013 in vier Versorgungsebenen eingeteilt: die hausärztliche, die allgemeine fachärztliche, die spezialisierte fachärztliche und die gesonderte fachärztliche Versorgung. Durch die Neuordnung der Planungsbereiche gibt es viele gesperrte Bereiche, in denen aufgrund großflächiger Überversorgung keine freien Vertragsarztsitze bestehen. Eine Niederlassung in einem gesperrten Bereich ist deshalb nur schwer möglich. Die Planungsbereiche wurden damit neu eingeteilt.

Wegen der fast überall vorhandenen Arztdichte stellt die Neugründung einer Praxis in einem nicht gesperrten Gebiet wegen der hohen Investitionen ein wirtschaftliches Risiko dar. Eine neue Praxis erfordert auch Zeit und Geld. Daher stellt sich der Kauf einer schon bestehenden Praxis oder der Einstieg in eine solche als Alternative dar. 2012 fanden bereits mehr Existenzgründungen durch Einstieg in eine Berufsausübungsgemeinschaft als durch Einzelpraxisübernahme statt.

Durch den Einstieg in eine Berufsausübungsgemeinschaft übernimmt der Erwerber eine schon bestehende Struktur, wie Patientenstamm und Geräte (anteilig). Derzeit dominiert die traditionelle Einzelpraxis immer noch die ambulante Versorgung. Erst ein Drittel der Ärzteschaft ist in Kooperationen tätig. Im Zuge der gesundheitspolitischen Veränderungen wird sich das allerdings ändern und die Ärzte werden immer häufiger versuchen, in Kooperationen wie Versorgungszentren sowie Berufsausübungsgemeinschaften einzusteigen (siehe hierzu die speziellen Ausführungen über die Vorteile von Versorgungszentren). Trotzdem wird zunächst auf den Erwerb einer Einzelpraxis abgestellt.

  Zum Kapitel 14.1.5 Praxiskauf

Kooperationen im Gesundheitswesen

Bei einem Praxiserwerb entstehen die Gedanken über mögliche Kooperationsformen einer Praxis. Gerade in den letzten Jahren stellt man einen Trend fest, ärztliche ambulante Behandlung nicht mehr nur in Einzelpraxen anzubieten, sondern im Rahmen gemeinschaftlicher Zusammenarbeit mit mehreren Kollegen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass es für den einzelnen Arzt immer schwieriger wird, wirtschaftlich gewinnbringend zu arbeiten. Bislang bestand das Leitbild des freiberuflich in eigener Praxis tätigen Arztes an einem Standort. Der Arzt besaß das ”Monopol” für die ambulante Versorgung, die haus- und fachärztlich flächendeckend sichergestellt war. Die Zukunft sieht jedoch anders aus. Die Versorgungslandschaft hat sich deutlich verändert und dem Arzt stehen unterschiedlichste Versorgungsformen und Praxismodelle zur Verfügung. Ob in einer Einzelpraxis oder Berufsausübungsgemeinschaft, an einem Standort oder überörtlich, angestellt oder freiberuflich, in Voll- oder Teilzulassung, in medizinischen Versorgungszentren oder im Krankenhaus - fast alles ist möglich.

Die Gründe, die u. a. für kooperative Zusammenarbeit sprechen, werden im Einzelnen dargestellt:

  • Systembedingte Gründe, wie die Budgetierung im ärztlichen Bereich

  • Liberalisierung des ärztlichen Berufsrechts mit der Möglichkeit der Eröffnung von Niederlassungen und Filialen

  • Lockerung des Wettbewerbsverbots

  • Betriebskosten steigen immer mehr

  • Die unternehmerische Praxisführung wird immer schwieriger

  • Vertretung bei Urlaub oder Krankheit

  • Spezialisierungen

  • Konkurrenz durch die Krankenhäuser

Diesen medizinischen und wirtschaftlichen Gründen, Kooperationen unter Ärzten zu bilden, wird durch berufsrechtliche und vertragsrechtliche Regelungen entgegengekommen (§ 18 MBO-Ä). Zu beachten ist jedoch immer, dass bei jeder Zusammenarbeit unter Ärzten sowohl das geltende Berufsrecht als auch das Vertragsarztrecht eng auszulegen ist, sonst kann es zu Honorarregressen, Disziplinarmaßnahmen, Zulassungsentzug oder sonstigen strafrechtlichen Sanktionen kommen.

Das SGB V und die Ärztezulassungsverordnung kannten bis zum Vertragsarztrechtsänderungsgesetz 2007 bereits verschiedene Kooperationsformen. Es war berufsrechtlich zulässig, überörtliche Kooperationen zu gründen, jedoch verstießen sie gegen das Vertragsarztrecht. Durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) kamen die verschiedenen berufsrechtlichen und vertragsarztrechtlichen Bestimmungen in Einklang. Insbesondere sind vertragsärztliche Tätigkeiten an verschiedenen Orten, überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften und gemeinsame Berufsausübung von einzelnen Leistungen erlaubt. Daneben gelten die Bestimmungen für Kooperationen wie Praxisgemeinschaften und Gemeinschaftspraxen weiter. Eine grundsätzliche Unterscheidung hinsichtlich der Gemeinschaften liegt in der Form von Organisationsgemeinschaften und Berufsausübungsgemeinschaften. Die Erste betrifft nur den äußerlichen, organisatorischen Rahmen der ärztlichen Tätigkeit. Hier kommen als Kooperationsformen die Praxisgemeinschaft, die Apparategemeinschaft und die Laborgemeinschaften in Betracht. Bei der Zweiten wird die ärztliche Tätigkeit als solche gemeinsam ausgeübt. Hierunter fällt die Gemeinschaftspraxis, die mittlerweile Berufsausübungsgemeinschaft heißt.

Auch das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ) gehört dazu. Als weitere Gemeinschaften kommen noch der Praxisverbund und Praxisnetze infrage.

  Zum Kapitel 14.1.6 Kooperationen im Gesundheitswesen

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